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Hausordnung

Das Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft erfordert gegenseitige Rücksichtnahme aller Hausbewohner.

Die Hausordnung, die Bestandteil dieses Mietvertrages ist, ist daher von allen Hausbewohnern einzuhalten.

I. Schutz vor Lärm und allgemeiner Belästigung

Die Rücksicht der Hausbewohner aufeinander verpflichtet diese unter anderem zu folgendem:

  1. Vermeidung störender Geräusche, die z.B. entstehen durch Benutzung nicht abgedämpfter Maschinen, durch starkes Türenzuschlagen und Treppenlaufen ist zu unterlassen.
    Unbedingte Ruhe ist im Interesse aller Mieter von 13 bis 15 Uhr und von 22 bis 7 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr einzuhalten. Insbesondere ist das Musizieren in dieser Zeit zu unterlassen. Fernseh-, Radio- und Tonträgergeräte sowie Plattenspieler sind stets auf Zimmerlautstärke zu beschränken, insbesondere muss bei geöffneten Fenstern gebührend Rücksicht genommen werden. Die Benutzung dieser Geräte im Freien (Balkon, Loggia, Garten usw.) darf die Hausbewohner und Nachbarn nicht stören.

  2. Unnötiges Hupen, Laufenlassen von Motoren und Zuknallen von Fahrzeugtüren ist insbesondere zur Nachtzeit auf dem Hausgrundstück untersagt.

  3. Sind bei Arbeiten oder der Benutzung von Haushaltsgeräten wie z.B. Waschmaschinen, Trockenschleuder usw. belästigende Geräusche nicht zu vermeiden, so sind diese Tätigkeiten werktags auf die Zeit von 7 bis 12 Uhr und von 15 bis 20 Uhr zu beschränken.

  4. Kinder sind anzuhalten, das Spielen und Lärmen im Treppenhaus zu unterlassen.

  5. Das Grillen ist im Interesse der Mitbewohner auf Balkonen, Loggien oder unmittelbar an das Gebäude angrenzenden Flächen nicht gestattet.

  6. Blumenkästen müssen sachgemäß und sicher angebracht werden. Beim Gießen von Blumen auf Balkonen ist darauf zu achten, dass das Wasser nicht an der Hauswand herunterläuft und auf die Fenster und Balkone anderer Hausbewohner rinnt.

  7. Das grundsätzlich in begrenzter Zahl gestattete Halten von Hunden und sonstigen Haustieren bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Hausverwaltung. Der betreffende Tierhalter muss dafür sorgen, dass durch die Tiere weder Schmutz, noch anderweitige Belästigungen verursacht werden.
    Hunde sind innerhalb des Hauses und der Außenanlage stets an der Leine zu führen.
    Verunreinigungen gemeinschaftlicher Gebäudeteile und Flächen sind sofort vom Tierhalter zu beseitigen. Bei Nichteinhaltung dieser Verhaltensregelungen kann eine bereits erteilte Erlaubnis nach einmaliger, erfolgloser Abmahnung widerrufen werden.

II. Sicherheit

  1. Die Haustür muss von 20 bis 6 Uhr verschlossen gehalten werden. Hierfür ist jeder Bewohner oder dessen Besucher, der das Haus zwischen 20 und 6 Uhr betritt oder verlässt, verantwortlich.

  2. Haus- und Hofeingänge, Treppen und Flure müssen von Fahrrädern, Kinderwagen und anderen Gegenständen jeglicher Art freigehalten werden, damit sie ihren Zweck als Fluchtweg erfüllen.

  3. Kleinkrafträder, Mopeds, Motorroller und sonstige Motorfahrzeuge dürfen grundsätzlich nicht in den Mieträumen und Kellern untergestellt werden.

  4. Leicht entzündliche Gegenstände und Flüssigkeiten dürfen zur Vermeidung von Brandgefahr weder im Keller noch in den Bodenräumen aufbewahrt werden.

  5. Das Betreten des Daches ist dem Mieter oder dem von ihm Beauftragten nicht gestattet. Zur fachgemäßen Anbringung von Außenantennen bedarf es der vorherigen Zustimmung des Vermieters.

  6. Die Badeeinrichtung darf nur zu Badezwecken benutzt werden; Medizinalbäder mit irgendeinem Zusatz von Säure, Salz, Moorerde usw. sind ausgeschlossen. Für jeden durch Zuwiderhandlung entstehenden Schaden haftet der Mieter.

  7. Jeder Mieter muss sorgfältig auf Feuer und Licht achten. Der Mieter ist verpflichtet, die Feuerstätten in seinen Mieträumen in gutem baulichen und brandsicheren Zustand (auch frei von Asche und Ruß) zu halten. Die regelmäßige Reinigung der Feuerstätten bis zur Schornsteineinfassung obliegt dem Mieter auf seine Kosten.

  8. Der Mieter ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um ein Einfrieren der Wasserleitung zu verhindern. Während der Frostzeit sind die Wasserleitungen, welche durch Räume führen, in denen die Temperatur bis auf 0 Grad fällt, abends zu entleeren und die Nacht über leerzuhalten.

  9. Unter Druck stehende Wasseranschlüsse (insbesondere von Geschirrspül- und Waschmaschinen) sind bei jeglicher Abwesenheit zu sichern/abzudrehen.

  10. Der Mieter hat die Bedienungsanleitung für alle Gas-, Heizungs- und Warmwassereinrichtungen gewissenhaft zu beachten. Bei verdächtigen Wahrnehmungen (Gas- oder Brandgeruch) hat sich der Mieter über die Gefahrenlage zu informieren und gegebenenfalls angemessene Gegenmaßnahmen einzuleiten sowie sofort den Vermieter oder seinen Beauftragten zu verständigen.

III. Reinigung

  1. Haus und Grundstück sind reinzuhalten. Verunreinigungen sind von dem verantwortlichen Hausbewohner unverzüglich zu beseitigen.

  2. Wenn nicht die Reinigung des Treppenhauses vom Vermieter übernommen ist, haben die Bewohner des Erdgeschosses den Erdgeschossflur, Haustür, Haustreppe und den Zugang zum Haus zu säubern, die Bewohner der anderen Stockwerke haben für die Reinigung des vor ihrer Wohnung liegenden Vorplatzes und der nach dem nächsten unteren Stockwerk führenden Treppe zu sorgen. Die Bewohner des oberen Stockwerkes sind außerdem verpflichtet für die Sauberhaltung der Bodentreppe und des Vorplatzes auf dem Boden zu sorgen. Mehrere auf demselben Flur wohnende Parteien haben die Reinigung abwechselnd auszuführen. Zur Reinigung gehört auch das Säubern des Geländers, Putzen der Fenster und Reinigung der Türen. Die Reinigung ist mindestens einmal wöchentlich vorzunehmen.
    Die Reinigung und Pflege der Kellertreppen, Kellerdurchgänge, Bodentreppen, des Bodens und sonstiger zur gemeinsamen Benutzung bestimmter Hausteile erfolgt im Wechsel.

  3. Abfall und Unrat dürfen nur in die dafür vorgesehenen Müllgefäße gefüllt werden. Sperriger Abfall ist zu zerkleinern, heiße Asche darf nicht in die Müllgefäße geschüttet werden. Es ist darauf zu achten, dass kein Abfall oder Unrat im Haus, auf den Zugangswegen oder dem Standplatz der Müllgefäße verschüttet wird.

  4. Waschküche und Trockenraum stehen ggf. zur Benutzung zur Verfügung. Nach Beendigung der Wäsche sind Waschraum und sämtliche Einrichtungsgegenstände gründlich zu reinigen.
    Wäsche darf nur an Stellen getrocknet werden, die von der Straße aus nicht einzusehen sind. Das Trocknen der Wäsche in der Wohnung ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

  5. In die Toiletten und/oder Ausgussbecken dürfen Haus- und Küchenabfälle, Papierwindeln, Katzenstreu usw. nicht geworfen werden.

  6. Die Wohnung ist in der kalten Jahreszeit ausreichend zu heizen und zu lüften, ein Auskühlen ist dabei zu vermeiden. Zum Treppenhaus hin darf die Wohnung nicht entlüftet werden.

  7. Alle Mieter haben den Zugang zum Haus, die Haustreppe und den Hauseingang sowie die Balkone und Loggien von Schnee und Eis freizuhalten und Glätte durch abstumpfende Mittel zu beseitigen, sofern der Vermieter keinen Dritten damit beauftragt.

  8. Kürzere oder länger dauernde Abwesenheit des Mieters entbindet diesen nicht von der Wahrnehmung seiner Pflichten.
  

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